BÜRGSCHAFTSRECHT

BÜRGSCHAFT, BÜRGSCHAFTSVERTRAG

Wenn Kunden zu ihrer Bank gehen und einen Kredit aufnehmen möchten, verlangen diese ab einer bestimmten Höhe des Kredites oftmals einen Bürgen. Kleinkredite hingegen erfordern in der Regel keinen Bürgen. Das Bürgschaftsrecht sieht vor, dass der Gläubiger mit Inanspruchnahme des Bürgen Zugriff auf sein gesamtes Vermögen erhält. Es ist daher sinnvoll, die Haftung lediglich auf bestimmte Gegenstände des Vermögens zu beschränken.

Das Bürgschaftsrecht regelt die Möglichkeiten, die ein Bürge hat, aber auch seine Verpflichtungen, die ihm mit Übernahme der Funktion als Bürge auferlegt werden. Viele Menschen wissen allerdings gar nicht, was auf sie zukommt, wenn sie den Bürgschaftsvertrag unterzeichnen und gehen davon aus, dass sie nicht in Anspruch genommen werden. Unter bestimmten Umständen sind die Erklärungen zu Bürgschaften allerdings nicht rechtens.

Wenn beispielsweise ein bürgender Familienangehöriger oder nichtehelicher Lebensgefährte durch die Bürgschaft bei Inanspruchnahme wirtschaftlich geschädigt würde oder sein Einkommen nicht einmal ausreicht, um die Zinsen für die Abtragung eines Darlehens zu tragen, so ist die Bürgschaft ebenfalls nichtig.

Spezielle Kenntnisse über das Bürgschaftsrecht erfordert auch das Gebiet der Bausicherheiten. In Zeiten, in denen die Zahlungsmoral zu wünschen übrig läßt und Insolvenzverfahren an der Tagesordnung sind, ist die Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, Zahlungsansprüche abzusichern, von elementarer Bedeutung.

Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dirk Roman Kulisch

 
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