Im vorliegenden Fall machte der Käufer eines VW-Dieselfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels in Form der im Fahrbetrieb abgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen geltend. Gleichzeitig ging er gegen die Volkswagen AG vor und machte ihr gegenüber Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf der Vortäuschung des mangelfreien Zustands des Fahrzeugs beruhen. Der BGH kam zu der Entscheidung, dass der Käufer in derartigen Fällen den Hersteller und den Verkäufer als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagen darf.
Normen: § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, §§ 59, § 60 ZPO, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 32 ZPO