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BGH zum Nutzungsausfall bei Motorrädern

Wenn kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, kann auch beim Nutzungsausfall eines Motorrads ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vorübergehende Nutzungsausfall eines Motorrads einen Vermögensschaden begründet, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und das Motorrad nicht lediglich zu Freizeitzwecken dient. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt. Dieser Umstand ist erst bei der konkreten Schadensermittlung einzubeziehen.
 
BGH, Urteil BGH VI ZR 57 17 vom 23.01.2018
Normen: § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
[bns]
 
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