Durch das Spiel der Hunde realisiert sich die typische Tiergefahr. Eine Tierhalterhaftung scheidet jedoch aus, wenn unklar ist, wo sich der eine Hund im Zeitpunkt des Unfalls befand oder ob er mit dem anderen Hund im Spiel interagierte. Die typische Tiergefahr muss zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen sein.
Normen: BGB § 426, § 833 S. 1, § 840 Abs. 1, VVG § 86 Abs. 1