Ein irrtümliches oder verfrühtes Setzen des Blinkers durch den Vorfahrtsberechtigten erschüttert den Anscheinsbeweis in der Regel nicht. Um eine geteilte Haftung annehmen zu können, muss der Verletzer der Vorfahrt weitere Anhaltspunkte nachweisen können, die die Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten nahelegen. Nur das fälschlicherweise erfolgte Blinken reicht nicht aus.
Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 8 StVO, § 823 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 VVG