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Absehen vom Fahrverbot

Der Tatrichter hat einen Ermessensspielraum, aber muss die Ausführungen des Betroffenen überprüfen.

Gegen den Betroffenen wurde wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Tatgericht sah von dem Fahrverbot ab und verhängte stattdessen eine höhere Geldbuße, da der Betroffene krankheitsbedingt auf die Kfz-Nutzung angewiesen sei. Dem Betroffenen, der an einer Lungenkrankheit leidet, sei es unzumutbar den Weg zu seinem 15 km entfernten Facharzt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, da die nächstgelegene Bushaltestelle ca. 2 km entfernt sei. Zudem fehle es ihm an den notwendigen finanziellen Mitteln für ein Taxi. Seinen Facharzt müsse der Betroffene zweimal die Woche aufsuchen. Die daraufhin erfolgte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erwies sich als begründet.

Das Oberlandesgericht Bamberg hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Dieses habe versäumt die Ausführungen des Betroffenen einer Überprüfung zu unterziehen. Das Amtsgericht habe es unterlassen, die Erkrankung des Betroffenen und deren Behandlungsbedürftigkeit durch Vernehmung des Arztes oder durch ein medizinisches Sachgutachten zu überprüfen. Zudem habe das Amtsgericht nicht bedacht, dass eine Taxifahrt zur nahegelegenen Bushaltestelle ausreichend und mit der finanziellen Situation des Betroffenen vereinbar sein könnte.
 
OLG Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 Ss OWi 1620 16 vom 17.01.2017
Normen: OWiG § 79 Abs. 1 S.1 Nr. 3; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 60 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
[bns]
 
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