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Vermieter muss genaustens die vom Mieter abzuschließenden Versicherungen vorgeben

Der Vermieter kann mit dem Mieter im Mietvertrag regeln, dass der Mieter verpflichtet ist, bestimmte Versicherungen für den Schadensfall abzuschließen und während des Mietverhältnisses auch aufrecht zu erhalten, beispielsweise den Abschluss und den Fortbestand einer Inventarversicherung sowie den Fortbestand einer Feuer- und Wasserversicherung, einer Haftpflichtversicherung für selbst eingebrachte Anlagen/Einrichtungen und einer Betriebshaftpflicht.

Tut er dies, so muss jedoch mit der erforderlichen Deutlichkeit auch geregelt werden, welche Versicherungen vom Mieter erwartet werden und in welchem Umfang (z.B. Höhe des Versicherungsschutzes) er solche abzuschließen hat. Anderenfalls wird dem Mieter die Unsicherheit und das Risiko überbürdet, nicht gemäß den – möglicherweise erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls formulierten – Anforderungen des Vermieters versichert zu sein. Dies kann dazu führen, dass sein Versicherungsschutz nicht als ausreichend angesehen wird oder der Mieter – kostenmäßig zu seinen eigenen Lasten – sich aufgrund der daraus resultierenden Unsicherheit zu umfangreich versichert.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG NW 24 U 25 16 vom 16.08.2016
Normen: BGB §§ 280, 307, 535
[bns]
 
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