Auch wenn der Mieter seine Wohnung derzeit nicht nutzt, ist sein Recht zur Mietminderung nicht ausgeschlossen, so das Landgericht Berlin. Beim Mietminderungsrecht kommt es lediglich auf die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch an. Ob der Mieter die Wohnung aufgrund eines Urlaubs im streitigen Zeitpunkt gar nicht bewohnt hat, ist hierfür unmaßgeblich.
Normen: § 536 Abs. 1 BGB