Das Verwaltungsgericht Hamburg ist mit der Entscheidung über eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in Hamburg Blankenese befasst. Erstinstanzlich wurde eine Zwischenverfügung erlassen, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnete. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Stadt Hamburg. Bemerkenswerterweise äußert sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu Fragen des Immissionsschutzes, obwohl der Antragsteller die Verletzung immissionsrechtlicher Belange nicht geltend gemacht hat. „Selbst bei Ausschöpfung der erlaubten Belegung mit 192 Personen lassen Art und Umfang der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen über die angegebene Distanz zum Gebäude des Antragstellers hinweg typischerweise nicht erwarten, dass die dort ankommenden Immissionen die Wohnnutzung über das Maß dessen hinaus beeinträchtigen, was in einem Wohngebiet allgemein hinzunehmen ist; ...“